Art. 51b GSchV
Abwasser­abgabe des Bundes > An­gaben der Kantone
Die Kantone müssen dem BAFU:

a. jähr­lich bis zum 31. März für jede zent­rale Abwasser­reinigungs­anlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufen­den Kalender­jahres an die An­lagen ange­schlossenen Ein­wohner melden;

b. die bei ihnen nach Artikel 60b Ab­satz 2 GSchG bis zum 30. Sep­tember eines Kalender­jahres einge­gangenen Schluss­abrechnungen mit dem Gesuch um Ab­geltungen bis am 31. Oktober des­selben Kalender­jahres ein­reichen.