§ 13a WRV
Verbauen > Abgeltungen
1 Die Kantons- respektive Bezirks­beiträge an Gewässer­verbauungen gemäss § 57 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft:

- 20 % im Normal­fall,

- bis 23 % bei finanz­schwachen Körper­schaften oder bei Ausführungen grosser Gewässer­verbauungen über eine Zeit­dauer von mehreren Jahren,

- bis 25 % bei dringenden Hochwasser­schutz­massnahmen und unverhältnis­mässig hoher Rest­belastung der Wuhr­korporation,

- 26 % bei Katastrophen­fällen und unverhältnis­mässig hoher Rest­kosten­belastung der Wuhr­korporation.

2 Die Kantons- und Bezirks­beiträge an Renaturierungen gemäss § 58 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft:

- 20 % im Normal­fall,

- bis 26 % bei finanz­schwachen Bau­herrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologi­schem Wert wie Vernetzung intakter Lebens­räume, Beseitigung fischerei­licher Hindernisse, Umsetzung von Gesamt­konzepten oder Projekten mit Initial­wirkung.

3 Die Dienst­stelle Wasser­bau klärt die Beitrags­voraussetzungen ab und holt dazu die Stellungnahmen des Amtes für Umwelt­schutz und bei Bedarf weiterer interessierter Amts­stellen ein.