§ 41 WRG
Verbauen > Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über die Wasser­bau­polizei an Bächen und Flüssen ist nach Massgabe der nach­folgenden Bestimmungen Sache des Bezirks­rates.

2 Der Bezirks­rat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundes­vorschriften über die Wasser­bau­polizei not­wendigen Massnahmen an. Im Übrigen richtet sich bei bau­lichen Veränderungen oder techni­schen Eingriffen an Bächen und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Bau­gesetzes.

3 Er bestellt zur Vorbereitung und zum Vollzug der Geschäfte eine Wasser­bau- oder Perimeter­kommission.