§ 41 WRG Verbauen > Zuständigkeit |
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1 Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei an Bächen und Flüssen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Sache des Bezirksrates. 2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvorschriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Massnahmen an. Im Übrigen richtet sich bei baulichen Veränderungen oder technischen Eingriffen an Bächen und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. 3 Er bestellt zur Vorbereitung und zum Vollzug der Geschäfte eine Wasserbau- oder Perimeterkommission. |