§ 42 WRG Verbauen > Zuständigkeit |
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1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Wasserbauwesen aus. 2 Sofern die Bezirke ihre Aufgaben nicht oder ungenügend erfüllen, ordnet der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen von sich aus an, gegebenenfalls unter Kostenfolge für die Säumigen. 3 Der Regierungsrat ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund im Sinne des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 19919 zuständig. |