§ 42 WRG
Verbauen > Zuständigkeit
1 Der Regierungs­rat übt die Ober­aufsicht über das gesamte Wasser­bauwesen aus.

2 Sofern die Bezirke ihre Aufgaben nicht oder un­genügend erfüllen, ordnet der Regierungs­rat die erforder­lichen Massnahmen von sich aus an, gegebenenfalls unter Kosten­folge für die Säumigen.

3 Der Regierungs­rat ist für den Abschluss von Programm­vereinbarungen mit dem Bund im Sinne des Bundes­gesetzes über den Wasser­bau vom 21. Juni 19919 zuständig.