§ 57 WRG
Verbauen > Abgeltungen
1 Die Bundes­beiträge fallen an den Kanton.

2 Der Regierungs­rat ist ermächtigt, im Rahmen des Voranschlags­kredites für Gewässer­verbauungen im Sinne von § 49 Kantons­beiträge von 50 bis 56 % der Bau­kosten auszu­richten, sofern der Bezirk, in dem das Projekt verwirk­licht wird, ebenfalls einen Beitrag von 20 bis 26 % leistet.

3 Bei der Fest­legung der Beitrags­höhe ist der Bedeutung und dem Umfang des Projektes, der Grösse des Pflichten­kreises und der Zumut­barkeit der Rest­belastung der Perimeter­pflichtigen angemessen Rechnung zu tragen.

4 Der Kantons­rat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonstigen Natur­ereignissen einen Kantons­beitrag bewilligen.