§ 57 WRG Verbauen > Abgeltungen |
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1 Die Bundesbeiträge fallen an den Kanton. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen des Voranschlagskredites für Gewässerverbauungen im Sinne von § 49 Kantonsbeiträge von 50 bis 56 % der Baukosten auszurichten, sofern der Bezirk, in dem das Projekt verwirklicht wird, ebenfalls einen Beitrag von 20 bis 26 % leistet. 3 Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist der Bedeutung und dem Umfang des Projektes, der Grösse des Pflichtenkreises und der Zumutbarkeit der Restbelastung der Perimeterpflichtigen angemessen Rechnung zu tragen. 4 Der Kantonsrat kann an die Behebung von Schäden aus Unwettern oder sonstigen Naturereignissen einen Kantonsbeitrag bewilligen. |