Art. 62 DZV
Vernetzungs­beitrag > Auf­lagen
1 Der Vernetzungs­beitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:

a. die Anforder­ungen an die Qualitäts­stufe I nach Artikel 58 und An­hang 4 er­füllen;

b. den Anforder­ungen des Kantons an die Vernetzung ent­sprechen;

c. nach den Vor­gaben eines vom Kanton ge­nehmigten regio­nalen Vernetzungs­projekts ange­legt und be­wirtschaftet werden.

2 Die Anforder­ungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindest­anforder­ungen nach Anhang 4 Buch­stabe B ent­sprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU ge­nehmigt werden.

3 Ein Vernetzungs­projekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirt­schafter oder die Bewirt­schafterin muss die Fläche bis zum Ab­lauf der Projekt­dauer ent­sprechend bewirt­schaften.

4 Von der Projekt­dauer nach Ab­satz 3 kann abge­wichen werden, wenn dies die Koordi­nation mit einem anderen Vernetzungs­projekt oder mit einem Landschafts­qualitäts­projekt nach Artikel 63 Ab­satz 1 er­möglicht.

5 Für Flächen, für die ein Vernetzungs­beitrag ausge­richtet wird, können be­züglich Schnitt­zeit­punkt und Nutzungs­art von den Anforder­ungen der Qualitäts­stufe I ab­weichende Nutzungs­vorschriften festge­legt werden, wenn dies auf­grund der Ziel- und Leit­arten er­forderlich ist. Die Nutzungs­vorschriften sind zwischen dem Bewirt­schafter oder der Bewirt­schafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schrift­lich zu ver­einbaren. Der Kanton be­aufsichtigt die Um­setzung.

> Ausgangslage, Anh DZV
> Ziele, Anh DZV
> Beitragskürzung, Anh DZV
> Sollzustand, Anh DZV
> Umsetzung, Anh DZV
> Projektweiterführung, Anh DZV