Art. 62 DZV Vernetzungsbeitrag > Auflagen |
---|
1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume: a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen; b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden. 2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden. 3 Ein Vernetzungsprojekt dauert jeweils acht Jahre. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Fläche bis zum Ablauf der Projektdauer entsprechend bewirtschaften. 4 Von der Projektdauer nach Absatz 3 kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Vernetzungsprojekt oder mit einem Landschaftsqualitätsprojekt nach Artikel 63 Absatz 1 ermöglicht. 5 Für Flächen, für die ein Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird, können bezüglich Schnittzeitpunkt und Nutzungsart von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Nutzungsvorschriften festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwischen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton oder der vom Kanton bezeichneten Stelle schriftlich zu vereinbaren. Der Kanton beaufsichtigt die Umsetzung. |
> Ausgangslage, Anh DZV > Ziele, Anh DZV > Beitragskürzung, Anh DZV > Sollzustand, Anh DZV > Umsetzung, Anh DZV > Projektweiterführung, Anh DZV |