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2.1 Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botani­schen und faunisti­schen Viel­falt sind zu defi­nieren. Sie müssen auf publi­zierten natio­nalen, regio­nalen oder lo­kalen Inventaren, wissen­schaftlichen Grund­lagen, Ziel­vorstellungs­potenzial für Flora und Fauna des be­zeichneten Gebietes berück­sichtigen.

2.2 Die Ziele müssen fol­gende Anforder­ungen er­füllen:

a. Ziel- und Leit­arten sind zu defi­nieren. Ziel­arten sind Arten, die ge­fährdet sind und für die das Projekt­gebiet eine beson­dere Verant­wortung trägt. Leit­arten sind Arten, die für das Projekt­gebiet charakter­istisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Ziel­arten vor­kommen, müssen diese berück­sichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und poten­zielle Vor­kommen der Ziel- und Leit­arten muss durch Feld­begehungen über­prüft werden.

b. Wirkungs­ziele sind zu defi­nieren. Sie orientieren über die ange­strebte Wirkung im Hinblick auf die ge­wählten Ziel- und Leit­arten. Die Ziel- und Leit­arten sind durch das Projekt zu er­halten oder zu fördern.

c. Quanti­tative Umsetzungs­ziele sind zu defi­nieren. Der Typ der zu fördernden Bio­diversitäts­förder­fläche, ihre mini­male Quantität sowie ihre Lage müssen fest­gelegt werden. Im Tal­gebiet und in den Berg­zonen I und II muss pro Zone für die erste acht­jährige Vernetzungs­periode ein Ziel­wert von minde­stens 5 Prozent der land­wirt­schaft­lichen Nutz­fläche als öko­logisch wert­volle Bio­diversitäts­förder­flächen ange­strebt werden. Für die weiteren Vernetzungs­perioden muss ein Ziel­wert von 12-15 Prozent Bio­diversitäts­förder­fläche der land­wirt­schaft­lichen Nutz­fläche pro Zone, wovon minde­stens 50 Prozent der Bio­diversitäts­förder­flächen öko­logisch wert­voll sein müssen, vor­gegeben werden. Als öko­logisch wert­voll gelten Bio­diversitäts­förder­flächen, die:

- die Anforder­ungen der Qualitäts­stufe II erfüllen;

- die Anforder­ungen für Bunt­brache, Rotations­brache, Acker­schon­streifen oder Saum auf Acker­land er­füllen; oder

- ge­mäss den Lebens­raum­ansprüchen der ausge­wählten Arten bewirt­schaftet werden.

d. Qualitative Umsetzungs­ziele (Mass­nahmen) sind zu de­finieren. Mass­nahmen für ver­breitet vor­kommende Ziel- und Leit­arten sind in der Voll­zugs­hilfe Vernetzung aufge­listet. Es können auch andere Mass­nahmen defi­niert werden, sofern sie gleich­wertig sind.

e. Die Ziele müssen mess­bar und termi­niert sein.

2.3 Flächen sind insbe­sondere anzu­legen:

a. ent­lang von Ge­wässern, wobei diesen der erforder­liche Raum für ihre natür­lichen Funktionen zu ge­währen ist;

b. ent­lang von Wäldern;

c. zur Erweiterung von Natur­schutz­flächen sowie zu deren Pufferung.

2.4 Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcen­nutzung, Land­schafts­gestaltung und Arten­förderung sind zu nutzen.