Anh DZV
Vernetzungsbeitrag > Beitragskürzung
2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regio­nalen Vernetzungs­projekts festzu­legen. Sie ent­sprechen minde­stens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3.

2.4a.2 Bei einer erst­maligen nicht voll­ständigen Erfüllung der Voraus­setzungen und Auf­lagen des durch den Kanton geneh­migten regio­nalen Vernetzungs­projekts sind minde­stens die Beiträge des laufen­den Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzu­fordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraus­setzungen und Auf­lagen nicht voll­ständig einge­halten werden.

2.4a.3 Im Wieder­holungs­fall sind zu­sätzlich zum Beitrags­aus­schluss für das ent­sprechende Beitrags­jahr sämt­liche im laufenden Projekt ausge­richteten Beiträge zurückzu­fordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraus­setzungen und Auf­lagen nicht voll­ständig einge­halten werden.

2.4a.4 Bei Pacht­land­verlust kürzen oder ver­weigern die Kantone keine Beiträge auf­grund der Nicht­einhaltung der Verpflichtungs­dauer.

2.4a.5 Keine Kürzung wird vorge­nommen, wenn der Verzicht nach Artikel 62 Absatz 3bis ge­meldet wurde.

2.4a.6 Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine Vernetzungs­beiträge ausge­richtet.