§ 13 BO Arealbebauungen: Anforderungen |
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1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise der jeweiligen Zone und Nutzung entsprechend, folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; d) besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen; e) zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; f) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen für mindestens ¾ der Autoabstellplätze; g) zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; h) umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung, wo möglich Retentionen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. |
zum Reglementsanfang Abweichungen, § 14 BO Arealbebauungspflicht, § 17 BO Arealbebauungen, § 29 PBG Ausnützungsbonus, § 15 BO Verfahren, § 16 BO |