§ 13 BO Arealbebauungen: Anforderungen
1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise der jeweiligen Zone und Nutzung entsprechend, folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen:

a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume;

b) besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild;

c) besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität;

d) besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen;

e) zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz;

f) zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen für mindestens ¾ der Autoabstellplätze;

g) zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen;

h) umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung, wo möglich Retentionen.

2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

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Abweichungen, § 14 BO
Arealbebauungspflicht, § 17 BO
Arealbebauungen, § 29 PBG
Ausnützungsbonus, § 15 BO
Verfahren, § 16 BO