§ 16 BO Arealbebauungen: Verfahren
Mit dem Gesuch für eine Arealbebauung hat die Bauherrschaft einen Bericht einzureichen, der die Qualitäten der Arealbebauung, den Vorteil für das Siedlungsbild und die Umgebung aufzeigt.

Sollte sich der Bericht als ungenügend herausstellen, ist der Gemeinderat berechtigt, den Arealbebauungsplan von einer unabhängigen Fachperson auf Kosten des Gesuchstellers prüfen zu lassen.

Arealbebauungen, § 13 BO