§ 29 PBG Arealbebauungen
1 Auf einer zusammenhängenden Landfläche von mindestens 2000 m² innerhalb der Bauzonen steht es einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller frei, einen Arealbebauungsplan bei der Baubehörde einzureichen.

2 Weist eine Arealbebauung Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise gemäss Abs. 3 auf, kann diese im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.

3 Die Gemeinden bestimmen in den Bauordnungen die Anforderungen an die Arealbebauungen und regeln die zulässigen Abweichungen von der Einzelbauweise. Die gemeindlichen Vorschriften müssen insbesondere gewährleisten, dass Arealbebauungen

a) eine besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume aufweisen;

b) sich besonders gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen.

4 Arealbebauungen können etappenweise realisiert werden. Änderungen an ganz oder teilweise erstellten Arealbebauungen

a) sind nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig;

b) bedürfen der Zustimmung jener Eigentümerinnen und Eigentümer der Arealfläche, welche von den Änderungen wesentlich stärker belastet werden. Die erforderliche Zustimmung liegt vor, wenn mindestens eine Dreiviertelmehrheit der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer der anrechenbaren Geschossfläche der Arealbebauung mit den Änderungen einverstanden ist.