§ 14 BO Arealbebauungen: Abweichungen |
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Arealbebauungen dürfen in folgenden Punkten von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen: Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind, vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften. |
Arealbebauungen, § 13 BO |