§ 14 BO Arealbebauungen: Abweichungen
Arealbebauungen dürfen in folgenden Punkten von den Vorschriften der Einzelbauweise abweichen:

Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber benachbarten Parzellen die für die Einzelbauweise geltenden Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten sind, vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Vorschriften.

Arealbebauungen, § 13 BO