§ 4 WRG
Öffentliche Gewässer > Hoheit
1 Die Hoheit über die fliessenden öffent­lichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffent­lichen Gewässer dem Kanton zu.

2 Die Hoheits­träger sind Eigentümer der öffent­lichen Gewässer, soweit diese vermessen und als selbständige Grund­stücke ins Grund­buch aufgenommen sind.