§ 4 WRG Öffentliche Gewässer > Hoheit |
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1 Die Hoheit über die fliessenden öffentlichen Gewässer (§ 2 Buchstaben b und c) steht den Bezirken, die Hoheit über die übrigen öffentlichen Gewässer dem Kanton zu. 2 Die Hoheitsträger sind Eigentümer der öffentlichen Gewässer, soweit diese vermessen und als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen sind. |