§ 6 WRG Öffentliche Gewässer > Verzeichnis |
---|
1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden öffentlichen Gewässer. 2 Sie bestimmt, welche öffentlichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins Grundbuch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch sowie nach jenen über die Vermarkung und Vermessung. 3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffentlichen Gewässer ist der Bezirksrat, für die übrigen das vom Regierungsrat bezeichnete Departement zuständig. |