§ 6 WRG
Öffentliche Gewässer > Verzeichnis
1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden öffent­lichen Gewässer.

2 Sie bestimmt, welche öffent­lichen Flüsse und Bäche zu vermessen und ins Grund­buch aufzunehmen sind. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Aufnahme der Grund­stücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchen­güter ins Grund­buch sowie nach jenen über die Vermarkung und Vermessung.

3 Für die der Hoheit der Bezirke unterstellten öffent­lichen Gewässer ist der Bezirks­rat, für die übrigen das vom Regierungs­rat bezeichnete Departement zuständig.