§ 5 WRG Öffentliche Gewässer > Gemeingebrauch |
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Innerhalb der Gesetzgebung ist jedermann berechtigt, öffentliche Gewässer zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen sowie zum Baden und Tränken zu benutzen. Jedoch darf dadurch die Beschaffenheit des Wassers nicht so verändert werden, dass Schaden für das öffentliche Wohl entsteht oder die allgemeine Benutzung erheblich beeinträchtigt wird. |