§ 5 WRG
Öffentliche Gewässer > Gemeingebrauch
Innerhalb der Gesetzgebung ist jeder­mann berechtigt, öffent­liche Gewässer zur Schif­fahrt, zum Wasser­schöpfen sowie zum Baden und Tränken zu benutzen. Jedoch darf dadurch die Beschaffenheit des Wassers nicht so verändert werden, dass Schaden für das öffent­liche Wohl entsteht oder die allgemeine Benutzung erheblich beeinträchtigt wird.