Art. 36 BO Kernzone A |
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1 Die Kernzone A dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Sie ist für das Wohnen und für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Die das Ortsbild prägenden typischen Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Restaurierungen und Umbauten sind Neubauten oder Rekonstruktionen vorzuziehen. 3 In der engeren Umgebung der das Ortsbild prägenden Bauten gelten die Ziele zur Erhaltung des spezifischen Ortsbildes verstärkt, insbesondere hinsichtlich einer optimalen Angleichung von Geschosszahl, Dachgeschoss, Dachform, Traufhöhe und Firsthöhe an die umgebenden geschützten oder schützenswerten Bauten. 4 Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen kann die Beseitigung störender Gebäude- oder Bauteile, Anlagen oder Nutzungen verlangt werden. 5 Entlang der Hauptstrasse und in Fussgängerbereichen sind im Erdgeschoss vorwiegend publikumsorientierte Nutzungen mit attraktiven Fassaden und Schaufenstern vorzusehen. 6 Im Gebiet der östlichen Seestrasse ist der dörfliche Charakter mit seinen Vorgärten möglichst zu erhalten oder wieder herzustellen. |
> Um- und Ersatzbauten, Art. 37 BO > Neubauten, Art. 38 BO > Geschosse, Art. 39 BO > Fassaden und Dach, Art. 40 BO |