Art. 38 BO Kernzone A > Neubauten |
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1 Der Gemeinderat kann, gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung der beteiligten Grundeigentümer, den Grenz- und Gebäudeabstand in Abweichung aus städtebaulichen Gründen reduzieren oder ganz aufheben, wenn keine gesundheits- und feuerpolizeilichen Interessen verletzt werden. 2 Gegenüber angrenzenden Grundstücken ausserhalb der Kernzone A gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der Zone des Nachbargrundstücks. |