Art. 39 BO Kernzone A > Geschosse |
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1 Untergeschosse, die das neue Terrain nach Bauvollendung auf einer grösseren Länge als 40% der Gebäudeabwicklung (Summe aller Gebäudeseiten) und mehr als 1.20 m überragen, gelten als Vollgeschosse. 2 Ein Dachgeschoss ist ein genutztes Geschoss unter dem Dach, dessen Kniestock höchstens 1.00 m beträgt. 3 Bei Gebäuden mit Schrägdächern zählt der Dachraum als Vollgeschoss, wenn der Kniestock mehr als 1.00 m beträgt. 4 Ein Estrichgeschoss ist ein Restraum unter dem Dach. 5 Ein allfälliges Estrichgeschoss über dem Dachgeschoss darf nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienen und nur giebelseitig belichtet werden. |