Art. 39 BO
Kern­zone A > Geschosse
1 Un­ter­ge­schos­se, die das neue Ter­rain nach Bau­voll­en­dung auf ei­ner grös­se­ren Länge als 40% der Ge­bäu­de­ab­wick­lung (Sum­me al­ler Ge­bäu­de­sei­ten) und mehr als 1.20 m über­ra­gen, gel­ten als Voll­ge­schos­se.

2 Ein Dach­ge­schoss ist ein ge­nutz­tes Ge­schoss unter dem Dach, des­sen Knie­stock höchs­tens 1.00 m be­trägt.

3 Bei Ge­bäu­den mit Schräg­dä­chern zählt der Dach­raum als Voll­ge­schoss, wenn der Knie­stock mehr als 1.00 m be­trägt.

4 Ein Estrich­ge­schoss ist ein Rest­raum unter dem Dach.

5 Ein all­fäl­li­ges Estrich­ge­schoss über dem Dach­ge­schoss darf nicht Wohn- oder Ge­wer­be­zwecken die­nen und nur gie­bel­sei­tig be­lich­tet wer­den.