Art. 14 BO Arealbebauung |
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1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise der jeweiligen Zone und Nutzung entsprechend, folgenden erhöhten Anforderungen zu genügen: a. besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; b. besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; c. besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; d. besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen; e. zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; f. zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen für mindestens 3/4 der Autoabstellplätze; g. zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; h. umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung; i. hindernisfreies Bauen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. |
> Erstellungspflicht, Art. 18 BO > Ausnützungsbonus, Art. 16 BO > Abweichungen, Art. 15 BO > Bewilligungsgebühren, Art. 63 BO > Verfahren, Art. 17 BO |