Art. 63 BO Arealbebauung > Bewilligungsgebühren |
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1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten, höchstens aber CHF 50'000.--. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen. |