Art. 16 BO
Areal­bebauung > Ausnützungs­bonus
Liegt eine Areal­be­bau­ung vor, ge­währt der Ge­mein­de­rat nach Mass­ga­be des Er­fül­lungs­gra­des der ein­zel­nen An­for­der­ung­en ei­ne zu­sätz­li­che Aus­nüt­zung bis zu 10%.