Art. 17 BO Arealbebauung > Verfahren |
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1 Der Gemeinderat hört die Gesuchsteller an und beauftragt danach eine von der Bauherrschaft unabhängige Fachperson zu prüfen, ob die Arealbebauung gesamthaft eine bessere planerische Lösung darstellt, als wenn das Land ohne Arealbebauungsplan baulich ausgenützt würde. Die Kosten müssen die Gesuchsteller übernehmen. 2 Der Arealbebauungsplan muss genügend Angaben enthalten, um beurteilen zu können, ob die Arealbebauung für das Siedlungsbild und die Umgebung vorteilhafter ist. 3 Das Gutachten der unabhängigen Fachperson ist Bestandteil der Baugesuchsunterlagen. 4 Der Gemeinderat kann die Baugesuchsteller von der Verpflichtung der Begutachtung befreien, wenn das Baugesuch auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens mit mindestens drei Teilnehmern entwickelt worden ist. |
> Verfahren, § 71b PBG |