§ 6 PPR Berechnung der Parkplatzzahl: Grenzbedarf |
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1 Der Grenzbedarf an Parkplätzen ist nach den Angaben der nachstehenden Tabelle zu ermitteln. Bruchteile werden aufgerundet. Bei zusammenhängenden Überbauungen werden die massgebenden Flächen aller Bauten zusammengezählt und dann gemäss Abs. 2 als Einheit berechnet. Nutzungsart Wohnen EFH/MFH: - Bewohner/innen 1 Parkplatz pro 80 m2 min. 1 Parkplatz / Wohnung; - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 600 m2; Nutzungsart Industrie und Gewerbe: Fabri- kation, Lager - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 500 m2; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 150 m2; Nutzungsart Industrie und Gewerbe: Labor, Forschung/Werkstätte - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 300 m2; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 150 m2; Nutzungsart Verkaufsgeschäfte (VF=Verkaufs- fläche): - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz bis 500m2 VF: pro 20 m2, ab 500m2 VF: pro 50 m2; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 150 m2; Nutzungsart Dienstleistung: Betrieb mit Kundenverkehr (Arztpraxis, Coiffeur etc.) - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 50 m2; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 150 m2; Nutzungsart Dienstleistung: übrige Büroräume - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 300 m2; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 60 m2; Nutzungsart Gastgewerbe: Restaurant, Café, Bar - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 4 Sitzplätze; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 16 Sitzplätze; Nutzungsart Gastgewerbe: Hotel Pensionen - Besucher/innen und Kundschaft 1 Parkplatz pro 6 Betten, 1 Car-P pro 50 Betten; - Beschäftigte 1 Parkplatz pro 15 Betten; 2 Die massgebliche Fläche berechnet sich nach der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, ergänzt durch die effektiven Nutzflächen (z.B. im Dach- und Untergeschoss). 3 Bei Gebäuden, die für mehrere Zwecke genutzt werden, wird der Bedarf an Parkplätzen für jede Nutzungsart separat berechnet. Der Gemeinderat kann eine entsprechende Reduktion vornehmen, falls einzelne Betriebe die Parkplätze nicht gleichzeitig beanspruchen. 4 Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (z.B. Sportanlagen, Spitäler, kulturelle Anlagen usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest. Als Richtlinie können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) beigezogen werden. |
anzur. Geschossfläche: Begriff, § 16 VPBG anzur. Geschossfläche: Dachgesch., § 40 BO anzur. Geschossfläche: Grafik Dachgeschoss: Begriff, § 8 VPBG Dachgeschoss: Grafik 1 Dachgeschoss: Grafik 2 Grenzbedarf: Begriff, § 5 PPR Parkplatzbedarf: Normen VSS |