§ 8 VPBG
Untergeschoss, Dachgeschoss
1 Untergeschosse liegen ganz oder teilweise unter dem Erdgeschoss. Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht.

2 Ein Dachgeschoss liegt über einem Flach- oder unter einem Mansarden- oder Tonnendach. Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn

a) dessen Grundfläche samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Balkone, ausmacht;

b) seine Dachfläche mehr als 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses beträgt.

3 Bei Gebäuden mit Schrägdächern zählt das Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab der Oberkante des Dachgeschossbodens bis OK Fusspfette, mehr als 50 cm beträgt.

Vollgeschoss, § 7 VPBG