§ 8 VPBG Untergeschoss, Dachgeschoss |
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1 Untergeschosse liegen ganz oder teilweise unter dem Erdgeschoss. Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine anzurechnende Geschossfläche mehr als 60 % der darüber liegenden anzurechnenden Geschossfläche ausmacht. 2 Ein Dachgeschoss liegt über einem Flach- oder unter einem Mansarden- oder Tonnendach. Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn a) dessen Grundfläche samt verglasten Terrassen mehr als 60 % der Grundfläche des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Balkone, ausmacht; b) seine Dachfläche mehr als 80 % der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses beträgt. 3 Bei Gebäuden mit Schrägdächern zählt das Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn der Kniestock, gemessen ab der Oberkante des Dachgeschossbodens bis OK Fusspfette, mehr als 50 cm beträgt. |
Vollgeschoss, § 7 VPBG |