Art. 17 GSchV
Bau und Betrieb > Betrieb: Pflichtmeldungen
1 Die In­haber von Abwasser­reinigungs­anlagen, die Ab­wasser in ein Gewässer ein­leiten, müs­sen dafür sorgen, dass ausser­ordentliche Er­eignisse unver­züglich der Behörde ge­meldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschrifts­gemässe Ein­leitung des Ab­was­sers in ein Gewässer oder die vorge­sehene Ver­wertung oder Beseitigung des Klär­schlamms nicht mehr möglich ist.

2 Die In­haber von Betrieben, die Industrie­abwasser ab­leiten, müssen dafür sorgen, dass ausser­ordentliche Ereignisse unver­züglich dem In­haber der Abwasser­reinigungs­anlage ge­meldet werden, wenn diese dazu führen kön­nen, dass der ordnungs­gemässe Betrieb der Abwasser­anlagen er­schwert oder ge­stört wird.

3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausser­ordent­lichen Ereignis be­troffenen Ge­mein­wesen und Privaten recht­zeitig über mög­liche nach­teilige Ein­wirkungen auf Gewässer infor­miert werden. Wenn er­hebliche Ein­wir­kungen über die Kantons- oder Landes­grenze hinaus er­wartet werden, sorgt sie zu­dem dafür, dass die Alarm­stelle des Bundes sowie die be­troffenen Nachbar­kantone und Nachbar­staaten informiert werden.

4 (aufgehoben)

5 Weiter­gehende Melde- und Informations­pflichten nach der Stör­fall­verordnung bleiben vorbe­halten.