§ 14 EGzGSchG
Bau und Betrieb > Bau: Fachgerecht
1 Die Grund­eigen­tümer er­stellen und unter­halten die übri­gen Abwasser­anlagen, die eben­falls der Aufsicht des Gemeinde­rates unter­stehen.

2 Der Gemeinde­rat kann die Eigen­tümer von Abwasser­anlagen ver­pflich­ten, die Mit­benüt­zung durch Dritte gegen volle Entschädi­gung zu dulden, so­fern dies zumut­bar und für eine zweck­mässige techni­sche Lösung not­wendig ist.

3 Er kann Grund­eigen­tümer ausser­halb der Bau­zonen ge­stützt auf den generel­len Ent­wässerungs­plan ver­pflichten, sich für den Bau und Unter­halt von gemein­samen Abwasser­anlagen zusammen­zu­schliessen oder an be­stehen­de Anlagen anzu­schliessen.