Art. 13 GSchV
Bau und Betrieb > Betrieb: Fachgerecht
1 Die Inhaber von Abwasser­anlagen müssen:

a. die Anlagen in funktions­tüchtigem Zustand er­halten;

b. Abweichungen vom Normal­betrieb fest­stellen, de­ren Ursachen ab­klären und diese unver­züglich be­heben;

c. beim Betrieb alle verhältnis­mässigen Mass­nahmen er­greifen, die zur Vermin­derung der Mengen der abzu­leiten­den Stoffe bei­tragen.

2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrie­abwasser in die öffent­liche Kanali­sation ein­leiten, und die Inhaber von Abwasser­reini­gungs­anlagen, die Abwasser in die öffent­liche Kanali­sation oder in ein Gewässer ein­leiten, müssen sicher­stellen, dass:

a. die für den Betrieb verant­wort­lichen Perso­nen be­zeich­net sind;

b. das Betriebs­personal über die erforder­lichen Fach­kennt­nisse ver­fügt; und

c. die Mengen und Konzentra­tionen der einge­leiteten Stoffe ermit­telt werden, wenn die Bewil­ligung nume­rische Anforder­ungen ent­hält.

3 Die Behörde kann von den In­habern nach Absatz 2 ver­langen, dass diese:

a. die abge­leiteten Mengen und Kon­zentrati­onen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigen­schaften, ihrer Menge und ihres zeit­lichen An­falles für die Beschaf­fenheit des Ab­wassers und für die Wasser­qualität des Gewässers von Be­deutung sind, auch dann er­mitteln, wenn die Bewil­ligung keine numeri­schen Anforder­ungen ent­hält;

b. bestimmte Abwasser­proben wäh­rend einer angemes­senen Zeit aufbe­wahren;

c. die Aus­wirkungen der Abwasser­einleitung oder -versickerung auf die Wasser­qualität ermit­teln, wenn die Gefahr be­steht, dass die Anforder­ungen an die Wasser­qualität nach Anhang 2 nicht einge­halten werden.

4 Die Mengen und Kon­zentra­tionen der einge­leiteten Stoffe können auch rechne­risch auf Grund der Stoff­flüsse ermit­telt werden.