§ 25 PBG Zonen- und Erschliessungsplan > Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren |
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1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren. 2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. 3 Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. |
Auflage, Art. 33 RPG Auflage, § 26 PBG Bausperre, § 36 PBG Einsprache, § 26 PBG Einsprache, § 27 PBG Information, Art. 4 RPG Information, § 8 VVzPBG Mitwirkung, Art. 4 RPG Mitwirkung, § 8 VVzPBG Vorprüfung, § 9 VVzPBG Vorprüfung, § 13 VVzPBG |