§ 25 PBG
Zonen- und Erschliessungsplan > Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodisch zu informieren.

2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

3 Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Entwurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Auflage, Art. 33 RPG
Auflage, § 26 PBG
Bausperre, § 36 PBG
Einsprache, § 26 PBG
Einsprache, § 27 PBG
Information, Art. 4 RPG
Information, § 8 VVzPBG
Mitwirkung, Art. 4 RPG
Mitwirkung, § 8 VVzPBG
Vorprüfung, § 9 VVzPBG
Vorprüfung, § 13 VVzPBG