§ 36 PBG Bausperre |
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1 Nach Eröffnung des Auflageverfahrens (§§ 11 Abs. 2, 25 Abs. 2) kann das Departement bzw. der Gemeinderat Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen. 2 Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. |