§ 27 PBG
Zonen- und Erschliessungsplan > Beschlussfassung
1 Nach der rechts­kräfti­gen Er­ledi­gung der Ein­spra­chen legt der Ge­meinde­rat den Ent­wurf den Stimm­be­rech­tig­ten zur Be­schluss­fas­sung vor. Er kann je­doch all jene Ge­biete, die nach Ab­schluss des Ein­sprache­ver­fahrens un­be­strit­ten ge­blie­ben sind, den Stimm­be­rechtig­ten vor­zeitig zur Be­schluss­fas­sung vor­le­gen, so­fern dies planer­isch sinn­voll ist. Das vom Re­gierungs­rat be­zeichne­te Amt ist vor­gängig an­zu­hören.

2 An der Ge­meinde­ver­samm­lung sind Ab­änder­ungs­an­träge zu Zonen- und Er­schlies­sungs­plänen so­wie den zu­ge­höri­gen Vor­schrif­ten un­zu­läs­sig.

3 Ge­gen Be­schlüs­se der Stimm­be­rechtig­ten kann in­nert zehn Ta­gen seit dem Ver­samm­lungs- oder Ab­stimmungs­tag Be­schwer­de beim Ver­waltungs­ge­richt we­gen Ver­let­zung des Stimm­rechts oder we­gen Un­regel­mässig­keiten bei der Vor­be­rei­tung oder Durch­füh­rung der Ab­stim­mung er­hoben wer­den.

Beschluss, § 23 PBG
Beschluss, § 14 VVzPBG