Art. 11 ZWG
Änderung alt­recht­licher Wohnungen
1 Alt­recht­liche Wohnungen sind unter Vor­behalt be­stehender oder künftiger Nutzungs­beschränkungen des kanto­nalen oder kommu­nalen Rechts in der Art der Wohn­nutzung frei.

2 Solche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbe­standenen Haupt­nutz­fläche er­neuert, umge­baut und wieder aufge­baut werden. Werden in diesem Rahmen zu­sätzliche Wohnungen ge­schaffen, so können diese be­willigt werden, ohne dass eine Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 aufer­legt werden muss. Die übrigen Voraus­setzungen des Bundes­rechts und des kanto­nalen Rechts bleiben vorbe­halten.

3 Alt­recht­liche Wohnungen dürfen inner­halb der Bau­zonen um maxi­mal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbe­stehenden Haupt­nutz­fläche er­weitert werden, so­fern keine zusätz­lichen Wohnungen ge­schaffen werden. Aus­serhalb der Bau­zonen bleiben Er­weiterungen im Rahmen der Vor­schriften über das Bauen ausser­halb der Bau­zonen zu­lässig.

4 Über­steigen Erweiterungen das Mass nach Ab­satz 3, so sind sie zu­lässig, wenn die Wohnung als Erst­wohnung im Sinne von Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe a oder als touris­tisch bewirt­schaftete Wohnung im Sinne von Artikel 7 Ab­satz 1 Buch­stabe b in Ver­bindung mit Artikel 7 Ab­satz 2 Buch­stabe a oder b deklariert wird und die ent­sprechenden Bewilligungs­voraus­setzungen er­füllt sind. Die Bau­bewilligungs­behörde ordnet in der Bau­bewilligung eine ent­sprechende Nutzungs­beschränkung an und weist un­mittelbar nach Rechts­kraft der Bau­bewilligung das Grund­buch­amt an, die Nutzungs­beschränkung zum be­treffenden Grund­stück im Grund­buch anzu­merken.

> Altrechtliche Wohnungen, Art. 10 ZWG
> Massnahmen bei Missbrauch, Art. 12 ZWG