Art. 12 ZWG
Änderung alt­recht­licher Wohnungen > Mass­nahmen bei Miss­brauch
1 Die Kantone und Gemeinden er­greifen bei Bedarf die Mass­nahmen, die nötig sind, um Miss­bräuche und un­erwünschte Entwicklungen zu ver­hindern, die sich auf­grund einer unbe­schränkten Nutzung alt­recht­licher Wohnungen zu Zweit­wohn­zwecken er­geben können.

2 Zu diesem Zweck können die Kantone die Um­nutzung von bisher zu Erst­wohn­zwecken ge­nutzten Wohnungen zu Zweit­wohn­zwecken so­wie die Änderungs­möglich­keiten nach Artikel 11 Ab­sätze 2-4 stärker ein­schränken als dieses Gesetz. Soweit diese nutzungs­mässigen und bau­lichen Änderungen nicht der Bau­bewilligungs­pflicht unter­stehen, können die Kantone sie ihr unter­stellen.