Art. 7 ZWG
Er­stellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung)
1 In Gemeinden mit einem Zweit­wohnungs­anteil von über 20 Prozent dürfen neue Wohnungen nur be­willigt werden, wenn sie wie folgt ge­nutzt werden:

a. als Erst­wohnung oder als Wohnung, die nach Artikel 2 Ab­satz 3 einer Erst­wohnung gleich­gestellt ist; oder

b. als touris­tisch bewirt­schaftete Wohnung.

2 Eine Wohnung gilt als touris­tisch bewirt­schaftet, wenn sie dauer­haft zur aus­schliess­lich kurz­zeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und orts­üblichen Bedingungen ange­boten wird und sie:

a. im selben Haus liegt, in dem der Eigen­tümer oder die Eigen­tümerin seinen beziehungs­weise ihren Haupt­wohnsitz hat (Einlieger­wohnung); oder

b. nicht auf die persön­lichen Bedürfnisse des Eigen­tümers oder der Eigen­tümerin zuge­schnitten ist und im Rahmen eines struktu­rierten Beherbergungs­betriebs bewirt­schaftet wird.

3 Die für die Bau­bewilligungen zu­ständige Behörde ordnet in der Bau­bewilligung mittels Nutzungs­auflage die Nutzungs­beschränkung nach Absatz 1 Buch­stabe a oder Absatz 2 Buch­stabe a oder b an. Enthält die Bau­bewilligung für eine neue Wohnung keine solche An­ordnung und liegt auch keine Bewilligung nach Artikel 8, 9, 26 oder 27 vor, so wird ver­mutet, dass die Nutzungs­beschränkung nach Ab­satz 1 Buch­stabe a gilt.

4 Un­mittelbar nach Rechts­kraft der Bau­bewilligung weist die Bau­bewilligungs­behörde das Grund­buch­amt an, die Nutzungs­beschränkung zum be­treffenden Grund­stück im Grund­buch anzu­merken.

5 Der Bundes­rat regelt die Einzel­heiten, nament­lich:

a. die Anforder­ungen an den struktu­rierten Beherbergungs­betrieb;

b. die Melde­pflicht für die Um­nutzung einer touris­tisch bewirt­schafteten Wohnung in eine Erst­wohnung; und

c. die Formulierung der Nutzungs­auflagen.

> Touristisch bewirtschaftete Wo., Art. 7 ZWV
> Strukturierter Beherbergungsbetr., Art. 4 ZWV
> Änderung Nutzungsbeschr., Art. 13 ZWG
> Sistierung Nutzungsbeschr., Art. 14 ZWG
> Unrechtmässige Nutzung, Art. 17 ZWG
> Grundbucheintrag, Art. 3 ZWV