Art. 17 ZWG
Erstellung neuer Wohnungen (mit Nutzungs­beschränkung) > Unrecht­mässige Nutzung
1 Wird eine Wohnung mit einer Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Ab­satz 1 nicht recht­mässig ge­nutzt, so setzt die zu­ständige Behörde der Eigen­tümerin oder dem Eigen­tümer unter An­drohung der Ersatz­vornahme und der Strafe nach Artikel 292 des Straf­gesetz­buches eine Frist zur Wieder­herstellung des recht­mässigen Zustands. Sie kann auf Antrag der Eigen­tümerin oder des Eigen­tümers in be­gründeten Fällen eine Nach­frist an­setzen.

2 Behebt die Eigen­tümerin oder der Eigen­tümer den rechts­widrigen Zustand nicht frist­gerecht, so unter­sagt die zu­ständige Behörde die Benutzung der Wohnung und ordnet deren Ver­siegelung an.

3 Die zu­ständige Behörde ergreift die Mass­nahmen, die zur Wieder­herstellung des recht­mässigen Zustands nötig sind. Sie kann insbe­sondere die Wohnung unter Ein­haltung der Nutzungs­beschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 ver­mieten.

4 Erhalten Mit­glieder der zu­ständigen Bau­behörden oder deren Mit­arbeiterinnen und Mit­arbeiter in ihrer amt­lichen Tätigkeit Kennt­nis von Wider­handlungen, so sind sie ver­pflichtet, diese unver­züglich der Aufsichts­behörde nach Artikel 15 zu melden.

> Amtliche Massnahmen, Art. 18 ZWG