Art. 17 WVR Hausinstallationen, Wasserzähler: Einbau |
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1 Die Feststellung des Wasserverbrauchs erfolgt durch einen Wasserzähler, der von der Wasserversorgung geliefert und unterhalten wird. Die Kosten des Ersteinbaus sind vom Grundeigentümer zu tragen. 2 Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt. Der Grundeigentümer hat den Platz für den Einbau unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 In der Regel wird pro anzuschliessende Liegenschaft nur ein Wasserzähler gestattet. Die Ablesung der Wasserzähler ist Sache des Wasserbezügers. Die Wasserversorgung kann weitere Wasserzähler bewilligen, sofern der Wasserbezüger die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt trägt. |
Wasserbezüger, Art. 3 WVR Wasserverbrauch: Merkblatt Wasserversorgung, Art. 3 WVR Wasserzähler: Messgenauigkeit, Art. 18 WVR Wasserzähler: Nacheichung, Art. 18 WVR Wasserzähler: Wassergebühr, Art. 18 WVR |