Art. 18 WVR
Hausinstallationen, Wasserzähler: Messgenauigkeit, Störungen
1 Für die Bestimmung der Messgenauigkeit und die Toleranzgrenze gelten die einschlägigen Richtlinien des SVGW.

2 Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Auf Verlangen des Wasserbezügers wird der Wasserzähler einer amtlichen Prüfung unterzogen. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Wasserbezügers, wenn die Nacheichung zeigt, dass die Messgenauigkeit innerhalb der Toleranzgrenze liegt; andernfalls kommt die Wasserversorgung für die Prüf- und für die allfälligen Reparaturkosten auf.

3 Bei falschen Zählerangaben berechnet sich die Wassergebühr, soweit sie verbrauchsabhängig ist, für die Dauer der Störung auf Grund des durchschnittlichen Verbrauchs der vergangenen zwei Rechnungsjahre.

Wasserbezüger, Art. 3 WVR
Wasserversorgung, Art. 3 WVR
Wasserzähler: Richtlinien SVGW