Art. 3 WVR
Definitionen
In diesem Reglement gelten als:

a. Wasserbezüger: Die Grundeigentümer der anzuschliessenden bzw. bereits angeschlossenen Liegenschaften, besondere Vereinbarungen vorbehalten.

b. Wasserversorgung: Die Einwohnergemeinde Oberägeri.

c. Wasserversorgungsanlagen: Das Leitungsnetz, die Quellenrechte und Reservoire sowie weitere Anlagen, der Hausanschluss, die Hausinstallationen und der Wasserzähler.

d. Gebühren: Das Entgelt für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, bestehend aus Anschluss- und Betriebsgebühr.