Art. 3 WVR Definitionen |
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In diesem Reglement gelten als: a. Wasserbezüger: Die Grundeigentümer der anzuschliessenden bzw. bereits angeschlossenen Liegenschaften, besondere Vereinbarungen vorbehalten. b. Wasserversorgung: Die Einwohnergemeinde Oberägeri. c. Wasserversorgungsanlagen: Das Leitungsnetz, die Quellenrechte und Reservoire sowie weitere Anlagen, der Hausanschluss, die Hausinstallationen und der Wasserzähler. d. Gebühren: Das Entgelt für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, bestehend aus Anschluss- und Betriebsgebühr. |