1 Zu den Gebäuden, die vor dem 1. Mai 1974 schon bestanden und die ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut wurden, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.
2 Diese Bauordnung gilt für alle Baugesuche, die bei Inkrafttreten erstinstanzlich noch nicht beurteilt sind.