1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstliche Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zudem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupolizeilichen Aufgaben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau.
2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für
a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes;
b) den forstlichen Wasserbau.