Die Bauanzeige

Art. 2 GebO
Bauanzeige > Bewilligungs­gebühren

Gebühren­pflichtig ist, wer

a) ein Bau­bewilli­gungs­ver­fahren ein­lei­tet oder Bau­an­fragen ein­reicht;

b) bau­polizei­liche Mass­nahmen aus­löst;

c) als Eigen­tümer oder als Eigen­tümerin eines Grund­stückes oder Bau­werkes einen Zu­stand schafft oder dul­det, der ein bau­polizei­liches Ein­greifen er­for­dert.

d) einen Auf­wand aus­löst, der die übli­che Be­ratungs­tätig­keit der Ver­wal­tung ge­mäss Art. 3 Abs. 3 über­steigt.