Gebührenpflichtig ist, wer
a) ein Baubewilligungsverfahren einleitet oder Bauanfragen einreicht;
b) baupolizeiliche Massnahmen auslöst;
c) als Eigentümer oder als Eigentümerin eines Grundstückes oder Bauwerkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein baupolizeiliches Eingreifen erfordert.
d) einen Aufwand auslöst, der die übliche Beratungstätigkeit der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 3 übersteigt.