Die Bauanzeige

Art. 1 GebO
Bauanzeige > Bewilligungs­gebühren

1 Die zu­ständi­gen Be­hörden er­heben für die ihnen im Rah­men der Durch­füh­rung eines Bau­be­willi­gungs­ver­fahrens so­wie für die bei der Wahr­neh­mung ihrer bau­poli­zeili­chen Auf­gaben, wie z.B. Prüfen von Bau­ge­suchen, Bau­kont­rollen, Bau­ab­nahmen, Wieder­her­stellungs­ver­fahren etc. ent­stehen­den Auf­wen­dungen Ge­bühren.

2 Die Ge­bühr ist un­ab­hängig vom Aus­gang der die Ge­büh­ren­pflicht aus­lösen­den Mass­nahme ge­schul­det. Insbe­son­dere ist sie auch dann ge­schul­det, wenn die Mass­nahme mit einer ab­schlägi­gen Ver­fügung ab­ge­schlos­sen ist. Der Auf­wand für Ein­spra­chen, die voll­um­fäng­lich ab­ge­lehnt wer­den, wird der Bau­herr­schaft nicht ver­rech­net. Bei teil­weise gut­ge­heisse­nen Ein­spra­chen er­folgt die Ver­rech­nung an die Bau­herr­schaft an­teils­mäs­sig. Bei voll­um­fäng­lich gut­geheis­se­nen Ein­spra­chen wird der Auf­wand der Bau­herr­schaft voll in Rech­nung ge­stellt.