Bebauungsplanvorschriften > Baubereich C5 |
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4.1 Wo der einfache Bebauungsplan keine Festlegungen trifft, gilt die jeweils gültige Bauordnung der Gemeinde Hünenberg. 4.2 Das übergeordnete eidgenössische und das kantonale Recht bleiben vorbehalten. 5.1 Wohnen sowie höchstens nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zulässig. 6.1 Hochbauten sind innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche zu realisieren. Pro Baubereich ist eine Hochbaute erlaubt. Mehrere Reihenhäuser gelten als eine Hochbaute. 6.2 Die Haupt- und Seitenfassaden der Hochbauten sind auf die im Situationsplan bezeichneten Pflichtbaulinien zu stellen. 8.3 Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich nicht erlaubt. 9.1 Für die Hochbauten gelten die folgenden maximal zulässigen Masse: a. Kote Erdgeschoss +/- 20 cm: 451.54 m.ü.M; b. Höchster Punkt der Dachkonstruktion: 457.59 m.ü.M; c. Höchster Punkt Dachrand = OK Brüstung: 458.34 m.ü.M; d. Massgebende Fassadenhöhe: 8.18 m; e. Anrechenbare Geschossfläche: 215.00 m2; f. Anzahl Vollgeschosse: 1. 9.2 Innerhalb eines Hofes gilt der minimale Gebäudeabstand von 5.00 m. 9.3 Zwischen den Höfen gilt der minimale Gebäudeabstand von 10.00 m. 9.4 Nutzungsübertragungen zwischen den Hochbauten innerhalb des Geltungsbereichs sind zulässig, soweit die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hochbaute nicht um mehr als 5% überschritten wird. Die maximale anrechenbare Geschossfläche pro Hof darf dabei nicht überschritten werden. 9.5 Die Geschosshöhe ist maximal 3.20 m. 10.1 Die sonst nicht anrechenbaren Geschossflächen (aGF) im Attika-/Dachgeschoss sind unter folgenden Umständen in die Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen: Wenn die Attika-/Dachgeschossflächen 50% der darunter liegenden anrechenbaren Geschossflächen (aGF) übersteigen. 10.2 Die Erschliessungsflächen im Untergeschoss sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen. 10.3 Gebäudetrennwände sind der anrechenbaren Geschossfläche nicht anzurechnen. 11.1 Das Attika-/Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn seine Grundfläche (GF) samt verglasten Terrassen mehr als 60% der Grundfläche (GF) des obersten Vollgeschosses, einschliesslich allfälliger verglaster Terrassen und Loggien, ausmachen. 11.2 Die Dachfläche des Attika-/Dachgeschosses darf 80% der Deckenfläche des obersten Vollgeschosses nicht übersteigen. 21.1 Die Höfe mit ihren Bauten sind in Etappen zu erstellen. 21.2 In jeder Etappe sind mindestens die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanlagen wie Abstellplätze, Durchwegung und Aussenräume zu erstellen. |
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