§ 16 PPR
Parkplätze im Baulinien­bereich, auf frem­dem Grund, Zweck;­entfremdung
1 Bei besonderen Erstellungsschwierigkeiten können Parkplätze im Baulinienbereich auf Zusehen hin gegen Unterzeichnung eines Beseitigungsrevers bewilligt werden. Dem dürfen die Erhaltung oder Neuschaffung von Vorgärten und Bepflanzungen oder andere Gründe des Wohnumfeldes und des Strassenbildes nicht entgegenstehen.

2 Die Parkplätze im Baulinienbereich gemäss § 16 Abs. 1 sind entschädigungslos aufzuheben, wenn das Land für öffentliche Zwecke beansprucht wird oder wenn andere Gründe des öffentlichen Interesses dies angebracht erscheinen lassen.

3 Aufzuhebende Pflichtparkplätze gemäss § 16 Abs. 2, die nicht ersetzt werden, sind abzugelten.

4 Parkplätze auf fremdem Grund werden als Pflichtparkplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich mittels Grundbucheintrag sichergestellt werden.

5 Pflichtparkplätze dürfen nur gemäss ihrer Bestimmung verwendet werden. Ihre Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.

Baulinien, § 31 PBG
Baulinienpläne, § 31 PBG
Baulinienraum, § 34 PBG
Baulinienraum, § 11 VGSW