§ 11 VGSW Bauten und Anlagen im Strassenabstand |
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1 Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten. 2 Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten. |