§ 11 VGSW
Bauten und Anlagen im Strassenabstand
1 Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.

2 Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.