§ 34 PBG
Baulinienraum
1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten und Anlagen unzulässig.

2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht).

3 Kleinbauten, Parkierungs- und Erschliessungsanlagen sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen.