§ 25 StraV
Zufahrten > Bewilligungspflicht
1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassenverordnung sind bewilligungspflichtig,

a) wenn sie neu erstellt werden oder

b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.

2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.

3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.

4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach der Strassenverordnung oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt.