§ 25 StraV Zufahrten > Bewilligungspflicht |
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1 Zufahrten und Zugänge nach § 47 Strassenverordnung sind bewilligungspflichtig, a) wenn sie neu erstellt werden oder b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen. 2 Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist. 3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind. 4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach der Strassenverordnung oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz erteilt. |