§ 48 StraG
Zufahrten > Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden.

2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.