§ 18 EGzGSchG
Aufsicht über die Abwasseranlagen > Überwachung
1 Der Anlagen­inhaber ist verant­wort­lich für den Betrieb und die Über­wachung seiner Abwas­ser­anlage. Die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle kann Weisun­gen und Einzel­verfü­gungen über die Über­wachung und Kont­rolle der Ab­was­ser­anlagen erlas­sen. Die Kosten der Über­wachung und Kont­rolle trägt der Anlagen­in­haber.

2 Die Anlagen­inhaber sor­gen auf ihre Kosten für die Schlamm­ent­sorgung bei den häus­lichen Einzel- und Gruppen­klär­anlagen so­wie den Abwasser- und Schlamm­gruben.

3 Die Gemeinde kontrol­liert die ein­wand­freie Schlamm­entsor­gung. Sie kann an Stelle der Anlagen­inhaber und auf deren Kosten die Schlamm­entsorgung durch­führen.