§ 12 EGzGSchG
Entwässerungsplan > Verfahren
1 Der Gemeinde­rat erar­beitet den generellen Entwässerungs­plan und legt den Entwurf der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle zur Vor­prüfung vor.

2 Hernach wird der Entwurf unter Bekannt­gabe im Amts­blatt und in den ört­lichen Publikations­organen während 30 Tagen öffent­lich aufge­legt. Im Übrigen gilt das Erlass­verfahren für kommu­nale Richt­pläne.

3 Gering­fügige Änderungen be­schliesst der Gemeinde­rat und infor­miert die betrof­fenen Grund­eigentümer. Die öffent­liche Auflage ent­fällt.