§ 10 EGzGSchG
Entwässerungsplan > Erstellungspflicht
1 Die Gemeinde erar­beitet für ihr Gemeinde­gebiet einen generellen Entwäs­serungs­plan (GEP). Ausnahms­weise können Entwäs­serungs­pläne auch für Teil­gebiete er­lassen werden.

2 Der generelle Entwässerungs­plan ist mit den Entwässerungs­plänen benach­barter Ge­meinden und betrof­fener Zweck­verbände abzu­stimmen, so­weit dies für die Koordi­nation der Gewässer­schutz­mass­nahmen erforder­lich ist.

3 Der Regierungs­rat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden und Zweck­verbänden die Erstellung eines regio­nalen Entwässerungs­planes (REP) an­ordnen, wenn dies erforder­lich und zweck­mässig ist. Der von den betroffenen Gemeinden ausge­arbeitete regio­nale Entwäs­serungs­plan wird durch den Regierungs­rat be­hörden­verbindlich er­lassen.